AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:

Rinklin Weidengarten
Inh. Christine Rinklin
Heckershäuserstraße 28a
34292 Ahnatal Weimar

1. Geltungsbereich, Vertragspartner
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit der vorstehend genannten Firma Rinklin Weidengarten und dem jeweiligen Vertragspartner im Folgenden Auftraggeber genannt.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3. Vertragspartner sind die Fa. Rinklin Weidengarten und der Auftraggeber.

2. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Rechnungen der Fa. Rinklin Weidengarten sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fa. Rinklin Weidengarten ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Fa. Rinklin Weidengarten berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Handelsgeschäft) bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Fa. Rinklin Weidengarten bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
2. Die Fa. Rinklin Weidengarten ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 200,00 € in bar oder auf das Geschäftskonto der Fa. Rinklin Weidengarten zu verlangen
3. Um den Termin für die Veranstaltung verbindlich zu buchen, wird eine Anzahlung in Höhe von 200,00 € fällig. Durch diese Zahlung kommt eine verbindliche Reservierung zwischen der Fa. Rinklin Weidengarten und dem Auftraggeber zustande. Der Betrag wird mit der Abschlussrechnung verrechnet. Der Betrag von 200,00 € wird nicht zurückerstattet, falls der Kunde von der verbindlichen Reservierung zurücktritt.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von der Fa.. Rinklin Weidengarten aufrechnen.

3. Änderungen der Teilnehmerzahl, Änderungen der Veranstaltungszeit
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Fa. Rinklin Weidengarten die voraussichtliche Teilnehmerzahl einer Veranstaltung bei Vertragsschluss mitzuteilen. Die endgültige Teilnehmerzahl ist der Fa. Rinklin Weidengarten spätestens vier Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen, um einen planmäßigen Veranstaltungsablauf sicher zu stellen. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Einwilligung der Fa. Rinklin Weidengarten. Wird die endgültige Teilnehmerzahl später als vier Werktage vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt, gilt Ziffer 3.2.
2. Im Falle der Erhöhung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl dient die tatsächliche Teilnehmerzahl als Abrechungsgrundlage. Weitere Personen werden Prozentual zum Gesamtauftrag in Rechnung gestellt. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl ist die Fa. Rinklin Weidengarten berechtigt, den vollen Preis pro Person, abzüglich 10 %, der vertraglich vereinbarten Leistung abzurechnen.
3. Ändern sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Fa. Rinklin Weidengarten ihre zusätzlichen Leistungen angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Fa. Rinklin Weidengarten hat die Änderung der Zeiten zu vertreten.

5. Veranstaltungsabwicklung, Technik, Einhaltung rechtlicher Vorgaben
1. Beschafft die Fa. Rinklin Weidengarten für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen/Ausstattungen von Dritten, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Notwendigenfalls erteilt der Auftraggeber der Fa. Rinklin Weidengarten hierzu Vollmacht. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe gegenüber den diesbezüglichen Vertragspartnern. Er stellt die Fa. Rinklin Weidengarten umfassend von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen/Ausstattungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Geräten des Auftraggebers unter Nutzung des Stromnetzes von der Fa. Rinklin Weidengarten bedarf der schriftlichen Einwilligungen Fa. Rinklin Weidengarten. Der Auftraggeber haftet für durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Fa. Rinklin Weidengarten, soweit die Fa. Rinklin Weidengarten diese nicht zu vertreten hat.
3. Störungen an von der Fa. Rinklin Weidengarten zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Diesbezüglich besteht von Auftraggeberseite kein Minderungs- und/oder Rücktrittsrecht. Dies gilt nicht im Falle des Vertretenmüssens der Fa. Rinklin Weidengarten.
4. Der Auftraggeber hat für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderliche behördliche Erlaubnisse rechtzeitig zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie sämtlicher rechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung (Feuerwerke, Luftballons, etc.).

6. Werbung, Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken
1. Das Anbringen und Präsentieren von Werbung sowie das Verteilen und das Zurverfügungstellen von Werbematerialien in den Räumen sowie auf den Grundstücken der Fa. Rinklin Weidengarten bedarf der schriftlichen Einwilligung der Fa. Rinklin Weidengarten.
2. Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen bedarf der schriftlichen Einwilligung der Fa. Rinklin Weidengarten. Die Fa. Rinklin Weidengarten ist dann berechtigt einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten in Rechnung zu stellen (Korkgeld/Servicepauschalen).
3. Speisen und Getränke werden aus hygienischen Gründen ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7. Rücktritt des Kunden, Nichtinanspruchnahme von Leistungen
1. Die Fa. Rinklin Weidengarten räumt dem Auftraggeber ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag ein. Im Falle des Rücktritts des Kunden hat die Fa. Rinklin Weidengarten Anspruch auf angemessene Entschädigung und das Recht, anstelle einer konkret berechneten Entschädigung eine pauschale Entschädigung nach folgender Maßgabe geltend zu machen:

– Für Veranstaltungsarrangements beträgt die Entschädigungspauschale bei einem Rücktritt bis zum Ablauf des 60. Tages vor Veranstaltungsbeginn 50 % des vertraglich vereinbarten Veranstaltungspreises, bei einem späteren Rücktritt
80 % des vereinbarten Veranstaltungspreises.

– Die vorstehenden Entschädigungsregelungen gelten gleichermaßen für den Fall, dass der Kunde die vereinbarten Leistungen ohne entsprechende Mitteilung nicht in Anspruch nimmt.

– Jede Rücktrittserklärung bedarf der Textform und ist an die
Fa. Rinklin Weidengarten, Inhaberin Christine Rinklin, Heckershäuserstraße 28a, 34292 Ahnatal Weimar, zu richten. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei der Fa. Rinklin Weidengarten.

8. Rücktritt
1. Sofern dem Auftargeber vertraglich ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wird, ist die Fa. Rinklin Weidengarten gleichermaßen zum Rücktritt berechtigt.
2. Die Fa. Rinklin Weidengarten ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere für Fälle dass:

– höherer Gewalt oder andere von der Fa. Rinklin Weidengarten nicht
zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich
machen;

– Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher
Zur Auftragsausführung notwendiger Tatsachen, z.B. in der Person des
Auftraggebers oder des Veranstaltungszwecks, gebucht werden;

– Begründeten Anlasses der Fa. Rinklin Weidengarten zu der Annahme,
dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Fa. Rinklin
Weidengarten in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies
dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Fa. Rinklin
Weidengarten zuzurechnen ist;

– für die geplante Veranstaltung gesetzliche oder behördliche
Erlaubnisse fehlen oder Vorgaben nicht eingehalten werden;
Verletzungen von Rechten Dritter oder eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zu besorgen sind;

– der Auftraggeber fällige Forderungen der Fa. Rinklin Weidengarten
nicht fristgemäß ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung
bietet;

3. Die Fa. Rinklin Weidengarten hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Rücktritts gemäß den vorstehenden Maßgaben hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

9. Angebote der Auftragnehmerin
Angebote und Buffetvorschläge der Auftragnehmerin dürfen von Seiten des Auftraggebers nur mit schriftlicher Einwilligung der Auftragnehmerin an Dritte weitergegeben werden. Eine Vervielfältigung zur Weitergabe an Dritte ist untersagt. Die jeweiligen Angebote der Auftragnehmerin richten sich ausschließlich an den Auftraggeber.

10. Mitgebrachte Sachen
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände des Auftraggebers befinden sich auf eigene Gefahr des Auftargebers in den Räumen der Fa. Rinklin Weidengarten. Die Fa. Rinklin Weidengarten übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fa. Rinklin Weidengarten.
2. Das Mitbringen von Dekorationsmaterial bedarf der Einwilligung der Fa. Rinklin Weidengarten. Es muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, was der Fa. Rinklin Weidengarten auf Verlangen nachzuweisen ist. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig, ist die Fa. Rinklin Weidengarten berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Auftraggebers zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von jeglichen Gegenständen vorher mit der Fa. Rinklin Weidengarten abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das gleiche gilt für Verpackungs- und Transportmaterialien.
3. Zurückgebliebene Sachen des Auftraggebers werden auf dessen Anfrage, Risiko und Kosten nachgesandt.

11. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar des Auftragnehmers, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch ihn selbst verursacht werden. Dies schließt auch den Verlust von allen Gegenständen, die von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden, wie beispielsweise Regenschirme, ein.

12. Haftung der Fa. Rinklin Weidengarten, Verjährung
1. Sollten Störungen oder Mängel bzgl. Leistungen der Fa. Rinklin Weidengarten auftreten, wird die Fa. Rinklin Weidengarten bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden nach Möglichkeit für Abhilfe sorgen. Störungen und/oder Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Die Fa. Rinklin Weidengarten haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Fa. Rinklin Weidengarten, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und Übernahme einer Garantie. Für alle übrigen Schäden im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die Fa. Rinklin Weidengarten, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich bei Verletzung einer wesentlichen Hauptvertragspflicht.
3. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die Fa. Rinklin Weidengarten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2. Erfüllungsort ist Ahnatal. Gerichtsstand ist Kassel. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand 21.09.2017